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StuB Nr. 6 vom Seite 270

Bilanzierung in den Fällen der KSt-Minderung nach § 37 Abs. 2 KStG n. F. und der KSt-Erhöhung nach § 38 Abs. 2 KStG n. F.

(/S 2861 - 2 - StO 214)

Nach dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren ab 2001 gibt es nur einen einheitlichen KSt-Satz. Das Anknüpfen an eine Ausschüttung in den Fällen der KSt-Minderung nach § 37 Abs. 2 KStG n. F. ist deshalb rein technischer Natur und hat – anders als beim Anrechnungsverfahren – keinen rechtlichen Einfluss auf die Höhe der KSt des Jahres, für das ausgeschüttet wird. Vielmehr ändert sich die KSt des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschüttung erfolgt. Die sich hiernach ergebende Auswirkung auf den Bilanzgewinn des Wirtschaftsjahres ist handels- und steuerrechtlich identisch. Hiervon abweichende Bilanzansätze sind zu ändern und der weiteren Prüfung zugrunde zu legen (z. B. anteiliges Eigenkapital nach § 8a Abs. 2 KStG n. F.). Die gegenteilige Rechtsauffassung des HFA des IDW wird nicht geteilt. Die o. g. Grundsätze gelten für die KSt-Erhöhung nach § 38 Abs. 2 KStG n. F. entsprechend.

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