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StuB Nr. 6 vom

Gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

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(1) Für die gesonderte (und einheitliche) Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO das FA zuständig, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht (Verwaltungsfinanzamt).

Ort der Verwaltung der Einkünfte ist, ähnlich wie bei der Geschäftsleitung gem. § 10 AO, der Ort, an dem die zur Vertretung der Miteigentümer befugte Person nach den Verhältnissen des Einzelfalls dauernd die ihr obliegenden tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen entfaltet, die zur gewöhnlichen Verwaltung des Grundstücks notwendig sind („Tagesgeschäfte”; vgl. , BStBl II S. 554; vom , BStBl 1995 II S. 175). Haben die Miteigentümer einen Dritten – z. B. einen gewerblich tätigen Grundstücksverwalter – rechtsgeschäftlich mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragt und hat der Dritte aufgrund des Vertrags echte Vertretungsmacht inne, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, von dem aus der Dritte seine Verwaltungstätigkeit entfaltet.

Echte Vertretungsmacht im vorstehenden Sinne hat der Dritte – ungeachtet des Umstands, dass gem. §§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 181 Abs. 2 Nr. 1 AO die Erklärung zur gesonderten Feststellung von den Feststellungsbeteiligten, denen ein Anteil an den ...

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