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StuB Nr. 6 vom Seite 261

Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen sowie Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss nach DRS 8 und DRS 9

von Dr. Stefan Kunowski, München
Die Kernfragen:
  • Welche Regelungen beinhalten die beiden Standards DRS 8 und DRS 9 konkret?

  • Wie ist der DRS 9 vor dem Hintergrund der Regelungen nach HGB zu würdigen?

  • Wie sind die Regelungen des DRS 8 insgesamt zu bewerten?

I. Einleitung

Am wurde der Deutsche Rechnungslegungsstandard (DRS) Nr. 8: „Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss” vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) gem. § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht. Zusammen mit dem am im Bundesanzeiger veröffentlichten DRS Nr. 9: „Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss” werden die Konsolidierungsvorschriften für Konzernunternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, vervollständigt.

Die Regelungen des DRSC erlangen nach der Bekanntmachung durch das BMJ zwar keine Gesetzeskraft, jedoch wird den Verlautbarungen des DRSC allgemein die Qualität von Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Konzernunternehmen beigemessen. Die beiden Standards beinhalten konkrete Vorschriften zur Abgrenzung der betroffenen Unternehmen, zur Anwendung und Ausgestaltung der Konsolidierungsmethoden, zum Ausweis und zu den Angabepflichten im Konzernanhang. Gegenstand der weiteren Ausführungen sind die wesentlichen...

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