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StuB Nr. 5 vom Seite 232

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

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Es ist in letzter Zeit vermehrt die Frage gestellt worden, ob die GewSt als Ganzes den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verletzt und damit nicht verfassungskonform ist. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat mit Beschlüssen vomS. 233 - 2 BvR 460/93 und 2 BvR 1488/93 Beschwerden zur Verfassungswidrigkeit der GewSt nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsmäßigkeit der GewSt ist damit erneut vom BVerfG bestätigt worden. Es verweist insoweit auf den (BStBl 1978 II S. 125). Weitere Verfahren sind derzeit nicht beim BVerfG anhängig.

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl I S. 1053), nach denen die GewSt-Messbescheide vorläufig ergingen, wurden daher aufgehoben (BStBl 2001 I S. 419). Zurzeit ist beim BFH noch ein weiteres Revisionsverfahren (Az. X R 2/00, Vorinstanz FG Baden-Württemberg) anhängig, in dem wiederum die Verfassungswidrigkeit und ein Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht geltend gemacht wird, was die Vorinstanz allerdings schon unter Hinweis auf die Beschlüsse des und vom  - 1 BvL 19/98 verneint hat. Sofern sich Stpfl. auf das noch anhängige Verfahren beim BFH beziehen, ruhen entsprechende Rechtsbehelfe n...

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