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StuB Nr. 4 vom Seite 176

Sachlicher Anwendungsbereich von § 6c EStG i. V. mit § 6b Abs. 10 EStG

( A)

Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6c i. V. mit § 6b Abs. 10 EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom (BStBl I S. 35) gilt nach Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder in den Fällen, in denen der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermittelt werden, Folgendes:

§ 6c Abs. 1 Satz 1 EStG verweist für seinen sachlichen Anwendungsbereich uneingeschränkt auf § 6b EStG. Damit sind auch die durch das UntStFG neu eingefügten Regelungen des § 6b Abs. 10 EStG erfasst. Eine andere Auslegung widerspräche auch dem Sinn und Zweck der in § 6b Abs. 10 EStG enthaltenen sog. Reinvestitionsrücklage. Die Regelung flankiert die vorgesehenen Erleichterungen von Umstrukturierungen hinsichtlich der Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Durch die Neufassung des § 6b Abs. 10 EStG soll die für Investitionen zur Verfügung stehende Liquidität bei Personenunternehmen, insbesondere im mittelständischen Bereich, verbessert werden. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs nur auf bilanzierende Stpfl. ist daher weder gewollt noch aus dem Gesetzeswortlaut ableitbar. Die Anwendung des § 6c i. ...

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