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StuB Nr. 3 vom Seite 133

Schwarzlohnzahlungen und LSt-Pflicht

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Schwarzlohnzahlungen führen nicht nur zur Nachentrichtung von LSt etc., sondern auch zur Verpflichtung, Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zu leisten. In Bezug auf den vomS. 134Arbeitgeber nunmehr übernommenen Arbeitnehmeranteil liegt im Zeitpunkt der Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Hierfür kann der Arbeitgeber eigenständig in Haftung genommen werden ().

In einem Steuerstrafverfahren wurde festgestellt, dass von 1988 bis 1993 an festangestellte Arbeitnehmer (zusätzlich) unversteuerter – ansonsten steuerpflichtiger – Arbeitslohn ausgezahlt wurde. Bei anderen Arbeitnehmern erfolgte zu Unrecht eine pauschale Aushilfslohnversteuerung. Auf den ansonsten steuerpflichtigen Arbeitslohn wurden auch keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Im Strafverfahren wurden die hinterzogene LSt und Versicherungsbeiträge einvernehmlich festgestellt. Aufgrund eines Haftungsbescheids, der bestandskräftig wurde, erfolgte eine Nachzahlung von LSt, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Sozialversicherungsbeiträge wurden nachträglich in 1996 abgeführt. Im Rahmen einer LSt-Außenprüfung der Jahre 1995 b...

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