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StuB Nr. 3 vom Seite 131

Gewinne bei der Veräußerung von Bonusaktien der Deutschen Telekom AG (DTAG)

Bei der Privatisierung der DTAG sind den Emissionsaktionären des ersten und zweiten Börsengangs Bonusaktien zugesagt worden, wenn sie die im Zuge der Emissionen erworbenen Telekom-Aktien eine bestimmte Zeit halten. Aktionäre des ersten Börsengangs im Jahr 1996, die ihre damals erworbenen Telekom-Aktien bis zum gehalten haben, haben im Rahmen des Bonusprogramms für je zehn Telekom-Aktien eine Bonusaktie, max. jedoch 30 Bonusaktien, erhalten. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen § 23 EStG bei Veräußerung der Bonusaktien anzuwenden ist, hat die II 27 wie folgt Stellung genommen:

Die Zuteilung der Bonusaktien stellt ein Anschaffungsgeschäft i. S. des § 23 EStG dar. Im Halten der Altaktien bis zum Fristablauf ist die Gegenleistung der Aktionäre für den Bezug der Bonusaktien zu sehen. Der für die Berechnung der Veräußerungsfrist maßgebliche obligatorische Vertrag ist nicht bereits bei Erwerb der Altaktien im Jahre 1996 zustande gekommen. Vielmehr hat der Aktionär erst mit Ablauf der Haltefrist am , 24:00 Uhr, konkludent das Angebot der DTAG zum Bezug der Bonusaktien angenommen. Diese hatte bereits im Jahre 1996 bei Veräußerung der Altaktien...

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