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StuB Nr. 3 vom Seite 107

Schlafende Straftatbestände des HGB

von Ass. Dipl.-Betriebsw. (FH) Dr. iur. Michael Stahlschmidt, M.R.F., LL.M., Medebach
Die Kernfragen:
  • Welche Straftatbestände werden durch das HGB erfasst?

  • Welche Personen können die Straftatbestände verwirklichen?

  • Wie sieht das Strafmaß aus?

I. Einleitung

Die spektakulären Fälle Enron und Worldcom haben in den USA zu einer Diskussion über „Härtere Strafen für Bilanztricks” geführt. Diese Diskussion mündete bisher in einen Gesetzesvorschlag, nach dem die Haftstrafe für Bilanzfälscher auf bis zu 20 Jahre erhöht werden soll. Gegenstand dieses Beitrags ist die Darstellung der Situation in der Bundesrepublik Deutschland und der Blick auf verschlafene Straftatbestände im HGB.

Ungeachtet fristet der „Sechste Unterabschnitt, Straf- und Bußgeldvorschriften” des HGB sein Dasein. Die Recherche in juris, unter Eingabe der §§ 331, 332 und 333S. 108HGB, ergab ganze zwei Treffer. Dieses Ergebnis ist zwar nicht als repräsentativ für Verurteilungen anzusehen, da diese Tatbestände auch in Tateinheit mit schwereren Straftatbeständen verwirklicht werden können. Es zeigt aber doch eine gewisse Unbedeutung dieser nebenstrafrechtlichen Bilanzdelikte. Daneben enthält das HGB im § 334 auch noch Bußgeldvorschriften, die aber nicht Gegenstand dieses Beitrags sind – ebenso die in diversen Spezialgesetzen, wie dem AktG und GmbHG,...

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