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Auskunft über die Haftung bei Betriebsübernahme (§ 75 AO)
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Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber im Rahmen des § 75 Abs. 1 AO für Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge. Bittet ein Kaufinteressent das FA um Auskunft über Rückstände an Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträgen, für die eine Haftung in Frage kommt, kann die Auskunft nur erteilt werden, wenn der Betriebsinhaber zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Der anfragende Kaufinteressent ist ggf. auf die erforderliche Zustimmung des Betriebsinhabers hinzuweisen. Gleichzeitig ist er darüber zu unterrichten, dass der Erwerber auch dann nach § 75 Abs. 1 AO haftet, wenn ihm bei der Übereignung die Steuerschulden nicht bekannt waren und/oder wenn die Haftung für Steuerschulden vertraglich ausgeschlossen sein sollte, da eine derartige Vertragsgestaltung allenfalls einen zivilrechtlichen Anspruch des Erwerbers begründen könnte.
Der haftungsbegründende Tatbestand ist bereits mit dem Eigentumsübergang verwirklicht. Da Steuerschuldner und Haftender gem. § 44 Abs. 1 AO Gesamtschuldner sind, darf dem Erwerber nach erfolgtem Eigentumsübergang auch ohne Zustimmung des Veräußerers Auskunft über etwaige Steuerrückstände des Veräußerers erteilt werden, für die eine Ha...BStBl 1973 II S. 119