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StuB Nr. 1 vom Seite 43

Fristen für die Steuererklärungen 2003

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2003 sind die Erklärungen zur ESt (einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags), zur KSt (einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 KStG, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der KSt), zur GewSt (einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, zur Feststellung des Hinzurechnungsbetrags bei niedriger GewSt-Belastung [§ 8a GewStG] sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags), zur USt sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG nach § 149 Abs. 2 AO bis zum bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Stpfl., die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2003/2004 folgt.

II. Fristverlängerungen

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen und Meldungen durch Personen oder Gesellschaften...BStBl II S. 550

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