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StuB Nr. 1 vom Seite 30

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten in der Überschuldungsbilanz

– Anmerkungen zum  –

von WP/StB Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Freiburg i. Br.
Die Kernthesen:
  • Mit der Entscheidung vom liegt der BGH auf der Linie des BFH.

  • Der BFH bejaht den Rückstellungsansatz für eine ungewisse Verbindlichkeit dann, wenn mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wenn also mehr Gründe dafür als dagegen sprechen, eine Leistungsverpflichtung am Bilanzstichtag besteht.

  • Der BGH beschreibt in seinem Urteil dieses Unsicherheitsphänomen mit dem Erfordernis des Bilanzansatzes, „wenn ernsthaft mit ihrem (Verbindlichkeit) Bestand gerechnet werden muss”. Zu Recht sieht der BGH in dieser Wortwahl keinerlei materiellen Unterschied zu der vom BFH favorisierten.

I. Vorbemerkungen und Sachverhalt

Das Besprechungsurteil bot dem II. Zivilsenat des BGH die seltene Gelegenheit, zu einem Bilanzrechtsproblem zu befinden. Das Interesse des Publikums richtet sich in solchen eher exotischen Fällen primär darauf, ob der zuständige Senat des BGH in Karlsruhe die Kollegen mehrerer Senate des BFH in München in irgendeiner Form desavouieren oder aber natürlich inhaltlich bestätigen kann. Um dies vorwegzunehmen: Letzteres ist im Besprechungsurteil der Fall, die spektakulären Gegensätze zwischen den beiden Gerichten in Sachen „Tomberger” aus der Mitte des letzten Jahrzehnt...

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