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Anwaltsrecht; | Aktenüberlassung und Verkauf von Honorarforderungen bei Kanzleiübernahmevertrag
Eine Bestimmung in einem Kanzleiübernahmevertrag, die den Veräußerer auch ohne Einwilligung der betroffenen Mandanten verpflichtet, seine Akten dem Erwerber zu überlassen, ist nichtig (im Anschluß an BGHZ 116, 268 = NJW 1992, 737). Der Nichtigkeit einer solchen Bestimmung sowie der Nichtigkeit der in einem Kanzleiübernahmevertrag ohne Zustimmung der jeweiligen Mandanten getroffenen Vereinbarung über den Verkauf der anwaltlichen Honorarforderungen an den Erwerber steht nicht entgegen, daß dieser nach Übernahme der Kanzlei vorübergehend amtlich bestellter Vertreter des Veräußerers ist (). Zur Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen vgl. zuletzt , NWB EN-Nr. 857/95.