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AG Frankenberg/Eder 12.08.1994 1 C 414/94

Zivilrecht; | Anwendbarkeit des HausTWG auf time-sharing-Vertrag

Ein Aufnahmevertrag in einen eingetragenen Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck es ist, seinen Mitgliedern Nutzung von zeitanteiligen Ferienwohnrechten an Wohneinheiten in in- und ausländischen Ferienanlagen zu ermöglichen (sog. time-sharing), kann nach § 1 i. V. mit § 5 HausTWG (Umgehungstatbestand) widerrufen werden, wenn es sich - wie hier - bei der Veranstaltung, die zum Abschluß des Aufnahmevertrages führte, um eine Freizeitveranstaltung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG handelte (AG Frankenberg/Eder, Urt. v. - 1 C 414/94).

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