FinMin Saarland - B/2-6 - 154/2005 - S 1301/S 1323 Fra

Unmittelbarer deutsch-französischer Auskunftsaustausch;
Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer bei Grenzgängern (Erstattungsverfügung gem. § 37 AO)

Bezug:

Nach § 39b Abs. 6 EStG i.V.m. Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich können Arbeitnehmer, die in der französischen Grenzzone wohnen und in der deutschen Grenzzone arbeiten (Grenzgänger), von der deutschen Lohnsteuer freigestellt werden. Diese Freistellungsbescheinigung wird nicht erteilt, wenn ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Freistellung vorliegen werden (z.B. bei Leiharbeitnehmern). In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer, wenn nach Ablauf des Kalenderjahres feststeht, dass die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich eingetreten sind, einen Antrag auf Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer nach § 37 AO stellen.

Nach der mit Bezugserlass erteilten Weisung war eine Ausfertigung der entsprechenden Erstattungsverfügung dem Ministerium der Finanzen zur Zwecke der Weiterleitung an die französischen Steuerbehörden vorzulegen.

Nachdem zum der unmittelbare deutsch-französische Auskunftsaustausch zwischen den Finanzämtern u.a. des Saarlandes und den französischen Steuerbehörden der Interrégion Est in Kraft getreten ist (vlg. Erlass vom , B/2-6 – 12/2005 – S 1323Fra), besteht nunmehr die Möglichkeit, diese Ausfertigung der Erstattungsverfügung über den Korrespondenten des jeweiligen Finanzamtes – als Spontanauskunft – direkt an die zuständige französische Steuerbehörde zu übersenden.

Die Übersendung an das Ministerium der Finanzen ist demnach entbehrlich; die Bezugsverfügung wird insoweit aufgehoben.

Das FinMin bittet, ab sofort entsprechend zu verfahren und die Erstattungsverfügungen unmittelbar nach deren Fertigung über die Korrespondenten als Spontanauskunft an die französische Behörde zu übersenden. Der Ablauf des Kalenderjahres ist nicht abzuwarten.

Die wegen der v.b. Verfahrensänderung notwendige Anpassung des Vordrucks der Erstattungsverfügung ist in die Wege geleitet.

FinMin Saarland v. - B/2-6 - 154/2005 - S 1301/S 1323 Fra

Fundstelle(n):
EAAAB-58970