FinMin Baden-Württemberg - 3 - G 1103/13

Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger;

Aufhebung für Deutsche Beamten-Versicherung

Mit Verfügung vom (G 1103 A 3/74) wurde geregelt, dass die Deutsche Beamten-Versicherung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Grundsteuerbefreiung eintritt.

Die Rechtsstruktur der Deutschen Beamten-Versicherung hat sich inzwischen geändert, so dass die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung nicht mehr bestehen. Es bestehen nunmehr folgende Gesellschaften:

  • DBV Deutsche Beamten-Versicherung AG

  • DBV-Winterthur Versicherung AG

  • DBV-Winterthur Holding AG

Eine Steuerbefreiung, die subjektiv nur für öffentliche Körperschaften gilt, kann von einer Kapitalgesellschaft nicht in Anspruch genommen werden, selbst wenn an der selben nur öffentlich-rechtliche Körperschaften beteiligt sind. Es handelt sich dann um juristische Personen des privaten Rechts ( EFG 1979 S. 41; Troll Grundsteuergesetz § 3 Tz. 7).

Auf Grund der durch die Namensähnlichkeit bedingten Verwechslungsgefahr werden die Finanzämter hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Bewertungsstichtage ab keine Grundsteuerbefreiung mehr gewährt werden kann, wenn der Grundstückseigentümer (oder ggf. der wirtschaftliche Eigentümer) in seinem Namen die Bestandteile „DBV” oder „Deutsche Beamten-Versicherung” führt.

FinMin Baden-Württemberg v. - 3 - G 1103/13

Fundstelle(n):
HAAAB-58969