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Steuerberaterhaftung; | Beginn der Verjährung
Die Verjährung eines vertraglichen Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt regelmäßig mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids; dessen Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit ist für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich (Ergänzung zu BGHZ 119, 69 = NJW 1992, 2766). Die Sekundärhaftung eines Steuerberaters entfällt nicht allein wegen Beauftragung eines weiteren steuerlichen Beraters ().