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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 17 K 1731/03 E EFG 2005 S. 1441 Nr. 18

Gesetze: EStG § 33a Abs. 1

Keine Zwangsläufigkeit von Unterhaltszahlungen bei erheblichem, aber ertraglosem und nicht verwertbarem Vermögen

Leitsatz

1. § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG beinhaltet eine typisierende Regelung, nach der der Abzug von Unterhaltsaufwendungen mangels Zwangsläufigkeit immer dann zu versagen ist, wenn die unterhaltene Person über nicht nur geringes Vermögen verfügt.

2. Auf die Verwertbarkeit des Vermögens oder die Verfügbarkeit hieraus fließender Einkünfte kommt es nicht an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 2382 Nr. 44
DStRE 2006 S. 142 Nr. 3
EFG 2005 S. 1441 Nr. 18
XAAAB-58848

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.06.2005 - 17 K 1731/03 E

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