1) Schuldzinsen, die als Anschaffungskosten eines finanzierten Wirtschaftsguts anzusehen sind, sind keine Schuldzinsen i.S.
des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG.
2) Anlagevermittlungsgebühren für die Vermittlung eines Berlin-Darlehens sind Anschaffungsnebenkosten dieses Darlehens und
damit keine Werbungskosten.
3) Schuldzinsen zur Finanzierung von Provisionen für den Abschluss von Lebensversicherungen, deren Erträge im Auszahlungszeitpunkt
steuerfrei sind, sind nach § 3c EStG nicht abziehbar.
4) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Dritter sind keine Werbungskosten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1438 Nr. 24 JAAAB-58844
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