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FG Köln Urteil v. - 14 K 2088/00

Gesetze: EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 1, EStG § 3c, EStG § 9 Abs 1 Satz 1

Werbungskosten:

Finanzierungsaufwand bei Berlin-Darlehen

Leitsatz

1) Schuldzinsen, die als Anschaffungskosten eines finanzierten Wirtschaftsguts anzusehen sind, sind keine Schuldzinsen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG.

2) Anlagevermittlungsgebühren für die Vermittlung eines Berlin-Darlehens sind Anschaffungsnebenkosten dieses Darlehens und damit keine Werbungskosten.

3) Schuldzinsen zur Finanzierung von Provisionen für den Abschluss von Lebensversicherungen, deren Erträge im Auszahlungszeitpunkt steuerfrei sind, sind nach § 3c EStG nicht abziehbar.

4) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Dritter sind keine Werbungskosten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1438 Nr. 24
JAAAB-58844

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG Köln, Urteil v. 13.10.2004 - 14 K 2088/00

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