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FG Münster Urteil v. - 11 K 3622/02 AO EFG 2005 S. 1402 Nr. 18

Gesetze: AO § 193 Abs. 1, AO § 102 Abs. 1 Nr. 3b, AO § 200 Abs. 1 Satz 2

Verfahren

Außenprüfung; Zwangsgeldfestsetzung

Leitsatz

1. Grenzen einer Inanspruchnahme aufgrund der Mitwirkungspflicht ergeben sich daraus, dass die Mitwirkung ein der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens unterliegendes Aufklärungs- und Beweismittel ist. Entsprechend § 92 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde auch im Rahmen des § 200 AO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Form sie die Mitwirkung des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt.

2. Ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 102 Abs. 1 Nr. 3b AO besteht für einen Steuerberater nur insoweit, als die Vorlage von Unterlagen die Identität seines Mandanten und die Tatsache seiner Beratung tangiert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 300 Nr. 5
EFG 2005 S. 1402 Nr. 18
SJ 2005 S. 13 Nr. 22
EAAAB-58837

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FG Münster, Urteil v. 25.07.2003 - 11 K 3622/02 AO

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