Eigentum am Haftungsgegenstand im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschulden für Haftungsinanspruchnahme gem. § 74 AO ausreichend
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen des Haftungstatbestandes „Überlassen des Gegenstandes” und „wesentliche Beteiligung” müssen nur bei
Entstehen der betrieblichen Steuerschulden, nicht aber bei Inanspruchnahme des Eigentümers als Haftungsschuldner vorgelegen
haben.
2. Ob er Haftungsgegenstand von anderen Unternehmern mitbenutzt wurde, ist ohne Bedeutung.
3. Nach Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens können sowohl der Gemeinschuldner als auch
das Finanzamt den Rechtsstreit aufnehmen, wenn der Insolvenzverwalter dessen Aufnahme abgelehnt hat.
4. Für Feststellungsanträge zur Begründetheit des Widerspruchs des Insolvenzverwalters gegen die Anmeldung zur Tabelle besteht
in einem eine titulierte insolvenzbefangene Forderung betreffenden Rechtsstreit kein berechtigtes Interesse.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAB-58836
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2004 - 11 K 3350/02 H
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