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FG Köln Urteil v. - 10 K 6314/04 EFG 2005 S. 1762 Nr. 22

Gesetze: EStG § 33a Abs 1, EStG § 10 Abs 3 Nr 2

Sonderausgaben:

Höhe des Vorwegabzugs, wenn nur Abfindung gezahlt wird

Leitsatz

1) Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist auch zu kürzen, wenn der Arbeitgeber nur eine Abfindung wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt hat.

2) Rechtsanwaltskosten wegen einer Streitsache mit dem Sozialamt wegen Unterhaltsleistungen an den Sohn sind nicht als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a Abs. 1 EStG absetzbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1255 Nr. 21
EFG 2005 S. 1762 Nr. 22
QAAAB-58833

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FG Köln, Urteil v. 27.06.2005 - 10 K 6314/04

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