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FG München 28.04.2005 14 K 2056/01, NWB direkt 34/2005 S. 10

Vorsteuerabzug für Steuerberatungsleistungen

Der Unternehmer hat das Recht, die Vorsteuer für Dienstleistungen (hier: Steuerberatungskosten) abzuziehen, wenn diese zu den allgemeinen Kosten des Unternehmens bzw. zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze gehören. Die Aufwendungen müssen somit Teil der Kosten der Ausgangsumsätze (hier: der steuerpflichtigen Vermietungsumsätze) sein, für die die Dienstleistungen verwendet werden. Daher müssen die Kostenelemente in der Regel entstanden sein, bevor der Steuerpflichtige die besteuerten Umsätze ausführt, denen sie zuzurechnen sind. Ein Unternehmer mit teilweise steuerpflichtiger Vermietung und teilweise vorsteuerabzugsschädlicher Verwendung eines gemischt-genutzten Gebäudes hat keinen Vorsteuerabzug für Steuerberatungsleistungen, soweit sie die Einkommensteuer-, Schenkungsteuer-, Einhe...

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