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Einkommensteuer; | Zurechnung von Kapitalerträgen aus Anderkonten
Zur Frage der Zurechnung von Kapitalerträgen aus noch nicht abgeschlossenen Anderkonten hat der wie folgt Stellung genommen: Auf dem Anderkonto eines Notars anfallende Guthabenzinsen sind dem Treugeber zuzurechnen. Wer Treugeber ist, ergibt sich grds. aus der Hinterlegungsvereinbarung der Vertragsparteien. Nach dem (BStBl II 404) fließen auf dem Anderkonto anfallende Zinsen dem Treugeber im Zeitpunkt der Gutschrift zu. Dies gilt auch dann, wenn der Vollzug des Kaufvertrags (noch) nicht garantiert ist. Eine Vereinbarung der Vertragsparteien, daß neben dem Kaufpreis auch die Zinsen gesperrt bleiben sollten, steht dem Zufluß nicht entgegen ( BStBl II 643, 644/645). Kommt der Kaufvertrag endgültig nicht zustande und wird ...BStBl 1964 III 184