Oberfinanzdirektion Hannover - S 2212 - 18 - StO 232/231

Behandlung von Aufwendungen für den Erwerb eines Rentenstammrechts mit später beginnenden Rentenzahlungen (Aufschubrente) gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag;

Rentenmodell („Mehrertrags-Rente”) der ARAG Lebensversicherung AG

Bisher wurde die Verwaltungsauffassung vertreten, dass infolge der steuerschädlichen Verwendung der Lebensversicherungsansprüche nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG die in der Phase der Kapitalansammlung (Aufschubphase) anfallenden rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen steuerpflichtige Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG darstellen. Für Zwecke der Besteuerung war das Rentenmodell deshalb in eine Ansparphase und eine Rentenphase aufzuteilen.

Nach Kenntnis der OFD sind bei den Finanzämtern eine Reihe von Rechtsbehelfen anhängig, in denen Steuerpflichtige sich gegen eine Aufteilung der ARAG Mehrertrags-Rente in zwei Besteuerungsphasen wenden und von Anfang an eine Berücksichtigung der Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften begehren.

Im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium ist derartigen Rechtsbehelfen dem Grunde nach abzuhelfen, wenn der Steuerpflichtige von Anfang an auf ein Kapitalwahlrecht verzichtet hat. In den der OFD bekannten Vertragsgestaltungen war ein derartiger Verzicht in den Antragsformularen bzw. im Versicherungsschein vorgesehen.

Werbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Rentenstammrechts stehen, sind danach von Anfang an im Rahmen der sonstigen Einkünfte zu berücksichtigen. Eine Versteuerung der in der Aufschubzeit anfallenden rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zum Ende der Ansparphase findet mangels Zuflusses nicht statt. Soweit im Einzelfall die Steuerpflicht von Zinsen aus den Sparanteilen nach § 9 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO gesondert festgestellt worden ist, bittet die OFD die Feststellungen aufzuheben.

Unberührt bleibt die Prüfung,

  • ob nach den individuellen Verhältnissen eine Einkünfteerzielungsabsicht gegeben ist; dabei sind den voraussichtlichen steuerpflichtigen Ertragsanteilen aus der späteren Verrentung die Werbungskosten (Finanzierungskosten) gegenüber zu stellen,

  • ob im Hinblick auf die neuere BFH-Rechtsprechung (, BFH/NV 2002 S. 268, und , BFH/NV 2005 S. 120) gegebenenfalls eine Kürzung der als Kreditvermittlungsgebühren geltend gemachten Werbungskosten in Betracht kommt (anzuerkennende Obergrenze i. d. R. 2 % der Darlehenssumme).

Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2212 - 18 - StO 232/231

Fundstelle(n):
TAAAB-58644