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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss v. - 3 V 147/05 EFG 2005 S. 1538 Nr. 19

Gesetze: EStG § 17, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3

Höhe des Veräußerungspreises bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gegen börsengängige Aktien als Entgelt

Leitsatz

Wird eine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG veräußert und erhält der Veräußerer als Entgelt börsengängige Aktien, so bestimmt sich der Veräußerungspreis i.S. des § 17 EStG auch dann nach dem Kurswert der erlangten Aktien im Zeitpunkt der Veräußerung, wenn der Veräußerer der wesentlichen Beteiligung sich verpflichtet hat, die erlangten Aktien innerhalb einer Sperrfrist nicht zu veräußern.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1538 Nr. 19
KAAAB-58514

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss v. 27.07.2005 - 3 V 147/05

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