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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2546/00 EFG 2005 S. 1333 Nr. 17

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, KStG § 8 Abs. 1

Berücksichtigung von Verlusten einer KG aus Termin- und Optionsgeschäften

Leitsatz

Verfügt eine KG (Mitunternehmerschaft) über erhebliche frei, für betriebliche Investitionen nicht benötigte Finanzmittel, darf sie in freier unternehmerischer Entscheidung auch mit Differenzgeschäften (Devisentermingeschäften auf Dollarbasis sowie An- und Verkauf von Dax-Optionen) spekulieren, weil sie sich davon bei überschaubarer Kontraktzeit höhere Renditen als bei risikoloser Anlage in Festgeld verspricht. Wenn die Zuordnung der Geschäfte zum Betrieb von Vornherein vorliegt, die Geschäfte über Bankkonten der KG abgewickelt und in der Buchführung laufend und zeitnah dokumentiert werden, mindert der aus Kursgewinnen und Kursverlusten entstehende Verlustsaldo den steuerlichen Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft auch dann, wenn er beträchtlich ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1333 Nr. 17
INF 2005 S. 763 Nr. 20
KÖSDI 2005 S. 14807 Nr. 10
PAAAB-58508

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.12.2004 - 5 K 2546/00

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