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Thüringer FG Urteil v. - III 354/04 EFG 2005 S. 1649 Nr. 20

Gesetze: StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 2, StBerG § 14 Abs. 1 Nr. 2

Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein wegen Auseinanderfallens von Sitz und Geschäftsleitung

Widerruf der Anerkennung gem. § 20 StBerG

Leitsatz

Sind zwar Sitz und Geschäftsleitung eines Lohnsteuerhilfevereins durch die Mitgliederversammlung an einen anderen Ort eines anderen Oberfinanzbezirks verlegt und ist die Sitzverlegung aber nicht in das für den Verein zuständige Vereinsregister eingetragen worden, so ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zu widerrufen, weil sich der Sitz und die tatsächliche Geschäftsleitung nicht mehr in demselben Oberfinanzbezirk befinden.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1649 Nr. 20
VAAAB-58506

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Thüringer FG, Urteil v. 01.06.2005 - III 354/04

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