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FG Münster Urteil v. - 11 K 3961/04 G EFG 2005 S. 1733 Nr. 21

Gesetze: UmwStG 1995 § 18 Abs. 4, UmwStG 1995 § 18 Abs. 1

Umwandlungen

Formwechsel

Leitsatz

1. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 ergibt sich nicht, dass der Fall einer der Veräußerung vorausgehenden Umwandlung ohne Vermögensübergang - also im Wege des Formwechsels - erfasst wird.

2. Unter Beachtung des § 18 Abs. 1 UmwStG 1995 ergibt sich vielmehr, dass in § 18 Abs. 4 UmwStG die Fälle des Formwechsels gerade nicht erfasst werden sollen, da der Gesetzgeber in Abs. 1 ausdrücklich zwischen den Fällen des Vermögensübergangs und des Formwechsels differenziert.

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 1665 Nr. 31
DStRE 2005 S. 1151 Nr. 19
EFG 2005 S. 1733 Nr. 21
KÖSDI 2005 S. 14774 Nr. 9
BAAAB-58504

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FG Münster, Urteil v. 24.06.2005 - 11 K 3961/04 G

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