OFD München - InvZ 1000 - 5 St 41

Genehmigung des Investitionszulagengesetzes durch die Europäische Kommission

Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom den bisher nicht genehmigten Teil des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 2005 bezüglich der Produktion, der Verarbeitung und des Marketings von Agrarerzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des EG-Vertrages (ABl. EG Nr. C 325 vom S. 157) fallen, als gemäß Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen.

Somit kann Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 für Investitionen im Landwirtschaftsbereich gewährt werden, soweit die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EG Nr. C 28 vom S. 2, veröffentlicht im , BStBl 2001 I S. 456) enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Insbesondere hat die Kommission die Genehmigung daran geknüpft, dass die im Gemeinschaftsrahmen enthaltene Einzelnotifizierungspflicht beachtet wird. Danach ist bei Maßnahmen, deren beihilfefähigen Kosten 25 Mio. EUR überschreiten oder deren Gesamtbetrag der Beihilfe (z. B. GA-Mittel und Investitionszulage) höher als 12 Mio. EUR ist, vor Investitionsbeginn die beihilferechtliche Genehmigung der Kommission einzuholen. Ausgaben, die vor der Genehmigung durch die Kommission getätigt werden, sind nicht förderfähig.

(aus Bayr. Staatsmin. der Fin. vom 32-InvZ 1000-031-28529/05)

Am hat die Kommission schließlich auch die Genehmigung ausgesprochen für Investitionsvorhaben von mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten, die einen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage einer Genehmigungsentscheidung für eine Umstrukturierungsbeihilfe umsetzen, der auf den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten” vom basiert und die Genehmigungsentscheidung nicht ausdrücklich eine Investitionszulage unter dem vorliegenden Investitionszulagengesetz 2005 einbezieht. Diese Investitionsvorhaben sind der Kommission einzeln zur Genehmigung vorzulegen (näheres regelt die Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005).

Das Investitionszulagengesetz 2005 ist somit vollständig in Kraft treten. Die Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005 wird zeitnah im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

(entnommen der Pressemitteilung Nr. 90/2005 des

Anmerkung:

Das BMF beabsichtigt, ein Schreiben zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des InvZulG 2005 herauszugeben, in dem auch die EU-rechtlichen Regelungen des InvZulG 2005 erläuternd dargestellt werden sollen.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - InvZ 1000 - 5 St 41
OFD Nürnberg v. - InvZ 1001 - 1 St 31

Fundstelle(n):
FAAAB-58426