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NWB Nr. 33 vom Seite 2811 Fach 30 Seite 1567

Die Abrechnung im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren nach dem RVG

Eine systematische Darstellung der Abrechnung durch den Steuerberater

Jürgen F. Berners

Dieser Beitrag befasst sich im Anschluss an den Aufsatz in NWB F. 30 S. 1525 mit der Abrechnung des steuerlichen Beraters, der im Steuerstrafverfahren und im steuerrechtlichen Bußgeldverfahren tätig wird. Zum wurde die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ersetzt. Nach § 45 StBGebV sind auf die Vergütung des Steuerberaters u. a. im Strafverfahren und im Bußgeldverfahren die Vorschriften des RVG sinngemäß anzuwenden. Im Vergleich zur BRAGO sind die Gebühren anders bezeichnet, neu strukturiert und erheblich erhöht worden.

I. Der Rahmen

Die Honorierung der Beistandsleistung in Straf- und Bußgeldsachen ist in Teil 4 und 5 des Vergütungsverzeichnisses (VV) des RVG geregelt. Als Gebühr bestimmt das Vergütungsverzeichnis hier sog. Betragsrahmengebühren für den Wahlanwalt. Innerhalb dieser im Gesetz festgelegten Rahmengebühren hat der Berater seine Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 RVG). Häufig wird nach der Mittelgebühr abgerechnet. Diese bestimmt sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mindestbetrag + Höchstbetrag = Summe : 2 = Mittelgebühr

II. Verteidigung im Steuerstrafverfahren

1. Allgemeines

Gem. können in Strafsachen die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zu Verteidigern

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