Berücksichtigung von Steuererstattungsansprüchen und von Steuerschulden
Bezug:
Nach dem (BStBl 2004 II S. 203) sind Steuererstattungsansprüche solange nicht als Kapitalforderungen zu erfassen, als ihre Geltendmachung an noch bestehenden Steuerbescheiden scheitert.
Das ist nicht auf Steuerschulden anwendbar. Nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG sind Schulden aus laufend veranlagten Steuern abzuziehen, wenn die Steuern für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Veranlagungszeitpunkt geendet hat. Hinzukommen muss, dass am Stichtag eine wirtschaftliche Belastung gegeben war. Nach Abschn. 80 Abs. 3 Satz 2 VStR kann bei Jahressteuerschulden davon ausgegangen werden, dass dies in Höhe der später veranlagten und nicht durch Vorauszahlungen gedeckten Steuern der Fall ist. Das gilt unter den weiteren Voraussetzungen des Abschnitt 80 Abs. 4 VStR auch, wenn eine Außenprüfung zu Mehrsteuern geführt hat.
FinMin NRW v. - S 3224 - 76 - V A 6
Fundstelle(n):
DAAAB-58149