OFD Hannover - S 7174 - 9 - StO 181

Umsatzsteuerliche Behandlung von Krankenbeförderungen

Krankenbeförderungen können durch Krankenhäuser, Kliniken o. ä. Einrichtungen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen und andere Unternehmer, z. B. Taxibetriebe durchgeführt werden.

Steuerbefreiungen

Werden Krankenbeförderungen von Krankenhäusern, Kliniken und ähnlichen Einrichtungen durchgeführt, kommt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG in Betracht.

Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 17b UStG ist nur anzuwenden, wenn die Krankenbeförderung mit einem hierfür besonders eingerichteten Fahrzeug erfolgt. Abweichend von Abschnitt 102 Abs. 2 Sätze 3 und 4 UStR 2005 ist es aber nicht erforderlich, dass das verwendete Fahrzeug für die Beförderung von kranken und verletzten Personen dauerhaft besonders eingerichtet ist; das Fahrzeug muss jedoch im Zeitpunkt der begünstigten Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sein. Bei der Beförderung mit Fahrzeugen, die zum Zweck einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden können, sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für jede einzelne Fahrt – z. B. mittels eines Fahrtenbuches – nachzuweisen, s.  IV A 6 – S 7174 – 6/05 – (zum , BStBl 2005 II S. 314).

Steuersatz

Sind die Umsätze aus einer Krankenbeförderung steuerpflichtig, kommt bei folgenden Sachverhalten ggf. die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG in Betracht:

  • Die Beförderung von Kranken wegen einer Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen ist wie genehmigter Linienverkehr zu behandeln, wenn von den beförderten Personen ein Entgelt nicht zu entrichten ist, s. Abschn. 173 Abs. 6 Satz 5 Nr. 5 und Satz 6 UStR 2005.

  • Krankenbeförderungen mit Taxen (Kraftdroschken; Abschnitt 173 Abs. 8 UStR 2005), wenn die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt bzw. die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Bezüglich der Beförderung mit Mietwagen siehe Abschn. 173 Abs. 9 UStR 2005.

Krankenfahrten (Fahrten von Patienten, für die ein Arzt die Beförderung in einem Personenkraftwagen, Mietwagen oder Taxi verordnet hat), die von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen ausgeführt werden, sind als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln und unterliegen somit dem Regelsteuersatz (Abschn. 170 Abs. 4 Beispiel 3 UStR 2005).

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Beförderungsleistungen nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz s. USt-Kartei S 7174 Karte 2 zu § 4 Nr. 17b UStG.

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Fundstelle(n):
TAAAB-58122