Schätzung der Umsätze eines Imbissstandes nach §
163 AO dem Grunde und der Höhe nach
Nebeneinander von
Nachkalkulation mit unterschiedlichen Aufschlagssätzen und
Sicherheitszuschlag
Gewählte Schätzungsmethode muss
die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für
sich haben, was bei der Nachkalkulation mit unterschiedlichen
Aufschlagssätzen der Fall ist
Kein Sicherheitszuschlag,
wenn Aufzeichnungen über den Wareneinsatz vollständig waren und den
Unsicherheiten, die im Rahmen der Einnahmenerfassung festgestellt worden sind,
durch die Nachkalkulation ausreichend Rechnung getragen worden ist
Einkommensteuer 1990 bis 1994
Gesonderte Feststellung des
verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum bis
Umsatzsteuer 1991 bis 1994
Gewerbesteuermessbetrag 1991 bis 1994
Gesonderte
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den bis
Leitsatz
1. Aus dem Gebot, dass eine
gewählte Schätzungsmethode dem Ziel gerecht werden muss, den
Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen
möglichst nahe zu kommen, folgt die Ausschöpfung aller für die
Schätzung bedeutsamer Erkenntnismöglichkeiten, so dass im Rahmen der
Gewinnschätzung eines FA die vorgelegten Buchführungsunterlagen auch
zu berücksichtigen sind, wenn die Buchführung zwar nicht
ordnungsgemäß ist, sich aus dieser aber Anhaltspunkte für eine
sachgerechte Schätzung ergeben.
2. Lassen sich keine Anhaltspunkte
für die Unvollständigkeit der Aufzeichnungen des Wareneinsatzes einer
Imbissstube finden und wird Unsicherheiten, die im Rahmen der
Einnahmenerfassung festgestellt worden sind, durch eine Nachkalkulation mit
unterschiedlichen Aufschlagsätzen ausreichend Rechnung getragen, ist neben
den auf diese Weise ermittelten Umsätzen kein Raum für einen
Zuschlag, der dieselben Unsicherheiten abdecken soll wie die Nachkalkulation.
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