Gesetze:
ZK Art. 185
ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b
Nacherhebung bei fehlendem Präferenznachweis
Zoll
Leitsatz
1. Werden Präferenzbescheinigungen im Rahmen eines nachträglichen Prüfungsersuchens von den zuständigen Stellen es Ausstellungstaates
für ungültig erklärt, sind die Zollbehörden des Einfuhrstaates grundsätzlich berechtigt, die nicht erhobenen Einfuhrabgaben
allein aufgrund dieser Mitteilung nachzuerheben, ohne sich darum zu bemühen, den tatsächlichen Ursprung der str. Waren festzustellen.
2. Ein Irrtum der Zollbehörde im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK a.F. liegt vor, wenn sich die abgabenfestsetzende
Zollbehörde geirrt hat.
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