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BVerfG 22.11.2000 1 BvR 2307/94

Vermögensgesetz; | Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz verfassungsgemäß

Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist für die Überprüfung der Wiedergutmachung des Unrechts eines anderen Staates nicht heranzuziehen. Durch die Regelungen des EALG ist den Betroffenen auch keine vermögenswerte Rechtsposition verkürzt worden, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sein könnte. Weder die gemeinsame Erklärung noch die Ursprungsfassung des § 9 VermG hat konkrete Ansprüche der von der sowjetischen Besatzungsmacht und der DDR Enteigneten begründet, die den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG genießen können. Die Vorschriften des EALG sind auf ihre Verfassungsmäßigkeit deshalb nur anhand des Sozialstaats- und des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG sowie anhand des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG zu überprüfen. Die Regelungen der §§ 1, 3 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes sind insoweit mit dem GG vereinbar. Bezüglich der d...

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