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OFD Düsseldorf 27.07.2005 S 7200 A - St 443, NWB direkt 32/2005 S. 10

Behandlung von Pfandgeldern bei „vermieteten” Mehrwegsteigen

Bei Pfandgeldern handelt es sich um Entgelt für Lieferungen. Der Mieter erhält gegen Zahlung eines Entgelts das Nutzungsrecht an den Steigen nach Maßgabe der Mietbedingungen. Eigentümer der Steigen bleibt der Vermieter. Neben dem eigentlichen Nutzungsentgelt hat der Mieter einen Pfandbetrag an den Vermieter zu zahlen. Dieser Pfandbetrag wird bei Weitergabe an den Lebensmittel-Einzelhandel weiterberechnet und bei der Rückgabe an den Betreiber erstattet. Das Pfandgeld ist damit neben dem Nutzungsentgelt (Miete) Entgelt für die Lieferung der Mehrwegsteige.

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