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EuGH 07.07.2005 Rs. C-153/03, NWB 32/2005 S. 262

Erziehungsgeld | Zahlung an Grenzgänger

Im Fall eines Grenzgängers, der im Beschäftigungsmitgliedstaat (Luxemburg) aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft Anspruch auf eine Erziehungszulage hat, ist der Wohnsitzstaat (Deutschland) vorrangig für die Zahlung von Erziehungsgeld zuständig, wenn der dortige Erziehungsgeldanspruch schon allein aufgrund des Wohnsitzes besteht und der Ehegatte im Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausübt. Der Anspruch gegen den Beschäftigungsstaat wird bis zur Höhe des vom Wohnsitzstaat zu zahlenden Erziehungsgelds ausgesetzt. Bei Streitigkeiten zwischen dem Beschäftigungsstaat und dem Wohnsitzstaat über die Zuständigkeit für diese Familienleistung ist in einem solchen Fall der Wohnsitzstaat bis zur Klärung der Streitigkeit für die Leistung vorläufig zuständig ().

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