BFH Beschluss v. - IX B 3/05

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) ist nicht gegeben.

Die Klägerin hat zwar in ihrer Beschwerdebegründung als zu klärende Rechtsfragen benannt „ob ein Steuerausländer, der einer inländischen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts an der Verwandte beteiligt sind, verpflichtet sein muss, die Darlehensverbindlichkeit auf einem Grundstück abzusichern, um somit sich der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland zu unterwerfen hat” und „ob eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Rechtssubjekt überhaupt den Status eines Angehörigen erhält, da die zwischenzeitlich anerkannte Außenrechtsfähigkeit der GdbR das Angehörigenverhältnis überdeckt”. Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung aber nicht —wie erforderlich— dargelegt, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind und aus diesem Grunde über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen (vgl. dazu z.B. , BFH/NV 2003, 805; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).

Mit den übrigen Ausführungen in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin —im Stil einer Revisionsbegründung— eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung und unzutreffende Rechtsanwendung durch das Finanzgericht geltend; mit solchen Einwendungen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. , BFH/NV 2002, 1424).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1829 Nr. 10
EAAAB-57800