BFH Beschluss v. - III B 155/04

Beschwerde gegen die Verweigerung von Akteneinsicht

Gesetze: FGO § 128

Instanzenzug:

Gründe

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) wendet sich dagegen, dass das Finanzgericht (FG) ihm die nach Zustellung des Urteils beantragte Akteneinsicht versagt hat.

Am legte er gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am zugestellten Beschwerde ein, die er auch rechtzeitig begründete.

Der Antrag auf Akteneinsicht ging am beim FG ein und wurde mit Schreiben des Berichterstatters vom gleichen Tag —unter Hinweis auf die Möglichkeit, Akteneinsicht beim Bundesfinanzhof (BFH) zu beantragen— abgelehnt. Seit liegen die Akten dem BFH vor. Am hat der Kläger Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht eingelegt.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht ist zwar statthaft (§ 128 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Sie ist jedoch unzulässig; es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann Ziel einer Beschwerde gegen die Verweigerung von Akteneinsicht durch das FG nicht die Klärung der Frage sein, ob dem FG insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen ist; denn hierfür stehen allein die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. die Revision zur Verfügung. Eine Beschwerde gegen die Verweigerung oder die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht durch das FG bezweckt vielmehr, dieses anzuweisen, die Akteneinsicht in der beantragten Art zu gewähren. Eine solche Anweisung ergibt jedoch keinen Sinn, wenn das FG-Verfahren durch eine Entscheidung über die Sache abgeschlossen ist und die den Streitfall betreffenden Akten wegen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels bereits dem BFH vorliegen (, BFH/NV 2004, 207, m.w.N.).

Eine Beschwer des Klägers ergibt sich entgegen seiner Darstellung auch nicht daraus, dass er wegen der Versagung der Akteneinsicht durch das FG gehindert war, die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Begründungsfrist sachgerecht zu begründen. Am , als der Kläger Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht durch das FG einlegte, waren die Akten wegen der vom Kläger erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde bereits dem BFH vorgelegt worden, so dass das FG keine Akteneinsicht mehr gewähren konnte.

Über den Antrag des Klägers beim BFH, die Akten zur Einsicht an das Amtsgericht…zu übersenden, wird gesondert entschieden.

Fundstelle(n):
VAAAB-57774