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FG München Urteil v. - 14 K 2056/01 EFG 2005 S. 1392 Nr. 17

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 2

Vorsteuerabzug für Steuerberatungsleistungen

Umsatzsteuer 1992-1996

Leitsatz

1. Der Unternehmer hat das Recht, die Vorsteuer für Dienstleistungen (hier: Steuerberatungskosten) abzuziehen, wenn diese zu den allgemeinen Kosten des Unternehmens bzw. zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze gehören. Die Aufwendungen müssen somit Teil der Kosten der Ausgangsumsätze (hier: der steuerpflichtigen Vermietungsumsätze) sein, für die die Dienstleistungen verwendet werden. Daher müssen die Kostenelemente in der Regel entstanden sein, bevor der Steuerpflichtige die besteuerten Umsätze ausführt, denen sie zuzurechnen sind.

2. Hier (Unternehmer mit teilweise steuerpflichtiger Vermietung und teilweise vorsteuerabzugsschädlicher Verwendung eines gemischt-genutzten Gebäudes): kein Vorsteuerabzug für Steuerberatungsleistungen, soweit sie die Einkommensteuer-, Schenkungsteuer-, Einheitswert- und Vermögensteuererklärungen sowie den anteiligen Auslagenersatz dafür betreffen; dagegen Anerkennung des Vorsteuerabzugs für Steuerberatungsleistungen, soweit sie die Überschussermittlung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Überschussrechnung und Bilanz sowie Anlageverzeichnis) und die Erstellung der Umsatzsteuererklärung betreffen.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1392 Nr. 17
UStB 2005 S. 334 Nr. 11
AAAAB-57729

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FG München, Urteil v. 28.04.2005 - 14 K 2056/01

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