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FG München Urteil v. - 5 K 4044/00 EFG 2005 S. 1359 Nr. 17

Gesetze: EStG 1990 § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1, EStG 1990 § 13, EStG 1990 § 4 Abs. 1 S. 2

Steuerfreie Entnahme eines Hausgartens im Zusammenhang mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Leitsatz

1. Der Umfang des „zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens”, den der Landwirt nach § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1 EStG a.F. steuerfrei entnehmen konnte, richtete sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Entnahmezeitpunkt sowie nach der künftigen Nutzung dieses Grund und Bodens.

2. Hatte der Landwirt zum Entnahmezeitpunkt rechtlich verbindlich bereits einen Teil des Hausgartens durch einen Mietvertrag (mit Bebauungsrecht) zur künftigen Nutzung an einen Dritten überlassen und hing der Mietbeginn nicht mehr von seinem Willen, sondern nur noch von der Erteilung einer Baugenehmigung ab, so stellte diese Grundstücksteilfläche bereits vor dem Entnahmezeitpunkt wegen der verbindlichen Zweckbestimmung keinen „zur Wohnung dazugehörenden Grund und Boden” mehr dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1359 Nr. 17
MAAAB-57725

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FG München, Urteil v. 16.10.2003 - 5 K 4044/00

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