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Oberfinanzdirektion Hannover - S 1301 - 397 - StO 112

Deutsch-belgisches Doppelbesteuerungsabkommen – Zusatzabkommen vom ;
keine belgische Kommunalsteuer und damit keine Minderung der deutschen Einkommensteuer um 8 % bei Ansässigkeit in Deutschland

Nach dem o. b. Zusatzabkommen berücksichtigt Belgien die in den Art. 15 und 19 des DBA genannten Einkünfte, die nach Art. 23 Abs. 2 Nummer 1 von der belgischen Steuer befreit sind, bei der Festsetzung einer Kommunalsteuer für natürliche Personen. Die auf diese Einkünfte erhobene deutsche Einkommensteuer ist pauschal um 8 % zu mindern.

Bundeseinheitlich wurde nunmehr abgestimmt, dass die belgische Kommunalsteuer nur natürliche Personen betrifft, die nach Art. 4 des DBA-Belgien in Belgien ansässig sind. Für Personen, die in Belgien zwar einen Wohnsitz haben, aber nach Art. 4 in Deutschland ansässig sind – wie dies z. B. bei Bediensteten der Landesvertretungen in Brüssel der Fall sein kann – besteht kein Recht zur Erhebung der belgischen Kommunalsteuer. Entsprechend kommt auch keine Minderung der deutschen Einkommensteuer in Betracht.

Die Erstattung ggf. erhobener Kommunalsteuer ist in Belgien zu beantragen.

Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 1301 - 397 - StO 112

Fundstelle(n):
OAAAB-57665