FinMin NRW - S 3350 - 1 - V A 6 BStBl 2005 I 848

Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2005

Bezug:

  1. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2005 auf 6,5 v. T. des Einheitswerts festgesetzt.

    Die Verordnungen für das Haushaltsjahr 2005 über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom sind im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3 für das Land Nordrhein-Westfalen 2005 S. 24 veröffentlicht worden.

  2. Da der Umlagesatz für die Landwirtschaftskammern gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben ist, kann von der Erteilung besonderer Umlagebescheide abgesehen werden, wenn in dem letzten Umlagebescheid die Aufforderung enthalten ist, die bisher festgesetzte Umlage unaufgefordert am 15. Oktober eines jeden Jahres in gleicher Höhe zu entrichten. Die Umlage ist seit 2002 mit dem nach amtlichen Umrechnungskurs (1 € = 1,95583 DM) in Euro umgerechneten DM-Betrag zu erheben. Eine Neuberechnung mit Beträgen in Euro erfolgt erst, wenn aus anderen Gründen ein Bescheid zu erteilen ist. Umlagebescheide sind für Haushaltsjahre ab 2005 jedoch dann zu erteilen, wenn nach der letzten Festsetzung der Umlage der Umlagemaßstab durch Berichtigung oder Fortschreibung geändert, auf den oder später eine Nachfeststellung durchgeführt wurde oder wenn bisher eine in der Höhe abweichende Umlage gegenüber der zu erhebenden Umlage festgesetzt worden ist.

  3. Nach dem Änderungsgesetz vom (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Nr. 6 vom ) Artikel V, sieht das Gesetz über die Umlage der Landwirtschaftskammer im Land Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz) vor, von „Betrieben der Forstwirtschaft” ab 2005 keine Umlage mehr zu erheben.

    Auf den

    O 2312 – 51 – II B 2
    S 3350 – 5 – V A 6
    an das RZF wird Bezug genommen.

Es wird gebeten, in Fällen ausschließlicher Forstwirtschaft für 2005 keine Landwirtschaftskammerumlage mehr festzusetzen und insoweit eine entsprechende Bestandsbereinigung durchzuführen.

Dieser Erlass wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden.

FinMin NRW v. - S 3350 - 1 - V A 6

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 848
EAAAB-57664