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BGH 20.07.2005 VIII ZR 253/04, NWB 31/2005 S. 250

Mietrecht | Anschluss an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz im Bereich des terrestrischen Digitalfernsehens

Der entschieden, das der vom Vermieter beabsichtigte Anschluss einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz auch im Empfangsbereich des in Berlin zu empfangenden terrestrischen Digitalfernsehens (DVB-T) weiterhin eine Verbesserung der Mietsache i. S. des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt und die dafür erforderlichen Arbeiten deshalb vom Mieter zu dulden sind. Ein Vermieter darf die Attraktivität seiner Wohnungen auch durch eine überdurchschnittliche Ausstattung erhöhen, selbst wenn die Nachfrage danach noch verhältnismäßig gering sein mag. Eine nicht gegen den Willen des Mieters durchsetzbare „Luxusmodernisierung” liegt bei einem Kabelanschluss jedenfalls nicht vor.

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