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BMF 22.07.2005 IV A 6 - S 7156 - 13/05, NWB 31/2005 S. 246

Umsatzsteuer | Nachweis der Steuerbefreiung für Leistungen gem. § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG

Nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind bestimmte Beförderungsleistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Einfuhr beziehen, steuerfrei, wenn die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom leistenden Unternehmer nachgewiesen sein (vgl. § 4 Nr. 3 Satz 3 UStG). In den Fällen, in denen die Kosten für eine Leistung nach § 11 Abs. 1 und 2 und/oder Abs. 3 Nr. 3 und 4 UStG Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr geworden sind, kommen neben den zollamtlichen Belegen (Abschnitt 47 Abs. 4 Nr. 1 UStR) nach Abschnitt 47 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 UStR als Nachweisbelege insbesondere der schriftliche Speditionsauftrag, das im Speditionsgewerbe übliche Bordero, ein Doppel des Versandscheins, ein Doppel der Rechnung des Lieferers über die Lieferung der Gegenstände oder der vom Lieferer ausgestellte Lieferschein in Betracht....

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