OFD Münster

Gebühren für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch

Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 9/2005

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom – Az.: 3Z BR 185/04 – entschieden, dass Notare die Gebühren, welche sie nach der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrensgebühren für die Einsichtnahme in die elektronischen Grundbücher an die Justizkasse zu entrichten haben, den Klienten, in deren Auftrag und Interesse diese Einsichtnahme erfolgt, als verauslagte Gerichtskosten in Rechnung stellen dürfen. In diesem Zusammenhang hat die Bundesnotarkammer das Bundesministerium der Finanzen befragt, ob die verauslagten Grundbuchabrufgebühren der Umsatzsteuer unterliegen oder ob es sich für die Notare um durchlaufende Posten handelt.

Das  IV A 5 – S 7200 – 30/05 – gegenüber der Bundesnotarkammer Stellung genommen. Danach kommt wegen der Gebührenschuldnerschaft des Notariatsinhabers für die Inanspruchnahme des automatisierten Datenabrufverfahrens die Annahme von durchlaufenden Posten hinsichtlich der dafür von ihm geschuldeten Gebühr nicht in Betracht. Auf die nach dem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts bestehende Möglichkeit der Kostenweiterbelastung kommt es nicht an.

OFD Münster v.

Fundstelle(n):
JAAAB-57350