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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 252/02

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit weitergereichten Sachprämien

Leitsatz

Lobt ein Großhändler im Rahmen von Werbemaßnahmen und Verkaufsförderaktionen Sachprämien bei Erreichen bestimmter Vorgaben an Handelsvertreter aus, die von auf Provisionsbasis arbeitenden Bezirkshandlungen an die für sie tätigen Handelsvertreter ausgeliefert werden, liegt insoweit auch dann kein zusätzlicher Leistungsaustausch zwischen den Handelsvertretern und den Bezirkshandlungen vor, wenn der Großhändler den Bezirkshandlungen einen Teil der Kosten der Aktionen in Rechnung stellt. Den Bezirkshandlungen stehen in diesem Fall der Vorsteuerabzug aus den ihnen berechneten Kosten zu, wenn der Großhändler über sie unter gesondertem Steuerausweis abgerechnet hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
MAAAB-57203

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 16.02.2005 - 4 K 252/02

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