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FG Köln Beschluss v. - 2 V 1095/05 EFG 2005 S. 1322 Nr. 17

Gesetze: AO 1977 § 30AO 1977 § 117 Abs 1EG-AHG § 1 Abs 2 EG-AHG § 2 Abs 2 BGB§ 1004 FGO § 114

Abgabenordnung:

Einstweilige Anordnung gegen Spontanauskunft an die finnische Steuerbehörde

Leitsatz

1) Nach §§ 1, 2 EG-AHG dürfen die deutschen Finanzbehörden der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen Auskünfte erteilen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, dass Steuern des anderen Mitgliedstaats verkürzt worden sind oder zum Zweck der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über dritte Mitgliedstaaten oder andere Staaten geleitet worden sind.

2) Alleine eine ungewöhnliche Gestaltung von Geschäftsbeziehungen reicht für das Vorliegen "tatsächlicher Anhaltspunkte" nicht aus.

3) Das Recht auf Wahrung des Steuergeheimnisses ist ausreichender Anordnungsgrund auf einstweilige Untersagung der Auskunft. Eine Bedrohung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz ist nicht erforderlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1322 Nr. 17
IWB-Kurznachricht Nr. 19/2005 S. 907
NWBDirekt 2005 S. 2 Nr. 31
FAAAB-57198

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG Köln, Beschluss v. 27.04.2005 - 2 V 1095/05

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