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FG Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 3401/98

Nach vorangegangenem Schriftwechsel im Anschluß an die von der Klägerin mit Eingang am 5. Dezember 1997 für 1996 eingereichten Erklärungen u. a. zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ergingen am 14. Mai 1996 u. a. Bescheide über Körperschaftsteuer 1996 (Körperschaftsteuer: 0,– DM), mit den Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG (festgestellter Verlust 1996: 17.625,– DM), zum 31. Dezember 1996 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 1996 (verbleibender Verlustabzug: 85.282,– DM), den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1996 (0,– DM) und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1996. Den Bescheiden beigefügt war eine die genannten Steuern benennende Anlage, wonach – unter Bezugnahme auf ein finanzamtliches Schreiben vom 17. März 1998 (Bl. 6 KSt-Akte 1996) – die von der Klägerin für ihren Geschäftsführer … im Wege eines Darlehens übernommenen Kosten im Zusammenhang mit einer Autopanne von (netto) 4.375,– DM als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt worden sei.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 591 Nr. 11
GAAAB-57124

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FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.11.1999 - 1 K 3401/98

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