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BFH 10.03.2005 II R 49/03, NWB direkt 30/2005 S. 10

Keine Berücksichtigung latenter Ertragsteuerbelastung

Allein eine latente Ertragsteuerbelastung gebietet noch keine erbschaftsteuerliche Begünstigung des Übergangs eines der Rücklage entsprechenden Geldbetrags. Denn auch bei anderen Wirtschaftsgütern, die nicht unter § 13a ErbStG fallen, bleibt eine latente Ertragsteuerbelastung erbschaftsteuerlich unberücksichtigt. Beispiele: zum Privatvermögen gehörende einbringungsgeborene Anteile unterhalb der Beteiligungsschwelle des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG; Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, bei denen die in § 23 Abs. 1 EStG genannten Fristen noch nicht abgelaufen sind; aufgezinste Kapitalforderungen, bei denen der einkommensteuerliche Zufluss erst mit der Rückzahlung bzw. vorzeitigen Veräußerung stattfindet.

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